Da es viele Unklarheiten im Bezug der Führerscheinprüfung gab, ist hier nun die aktuelle Regelung:
“Im Umgang mit Terminierungen zu Führerscheinprüfungen gilt ab Dienstag, den 04.12.18 die folgende Regelung:
Um eine Führerscheinprüfung antreten zu können, bedarf es einer Beurlaubung durch den bzw. die Klassenlehrer*in bzw. Tutor*in. Ohne Beurlaubung oder ärztliches Attest liegt unentschuldigtes Fehlen vor. Eine Beurlaubung kann nur für die Tage erfolgen, an denen der Klausurenplan der Oberstufe für die antragsstellende Schüler*in keine Klausur vorsieht (ist dies der Fall, hat die oder der Schüler*in mit der Fahrschule einen Ausweichtermin zu vereinbaren). Dies bedeutet, dass der bzw. die Klassenlehrer*in bzw. Tutor*in überprüfen muss, ob in einem an diesem Tag relevanten Fach eine Klausur geschrieben wird. Wird eine Beurlaubung genehmigt, ist dies den Fachlehrern des relevanten Tages zeitnah durch den Genehmiger bzw. die Genehmigerin mitzuteilen. Der Antrag auf Beurlaubung muss von den Schüler*innen mind. zwei Wochen vor dem Termin schriftlich bei dem bzw. der Klassenlehrer*in bzw. Tutor*in eingereicht werden. Eine Beurlaubung kann nicht von einem Fachlehrer erfolgen.” (Dr. Frank Reuber)